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   BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81   

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BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81 (https://dejure.org/1982,2662)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1982 - 6 C 106.81 (https://dejure.org/1982,2662)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1982 - 6 C 106.81 (https://dejure.org/1982,2662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der Aufklärungspflicht durch fehlende förmliche Parteivernehmung des Klägers - Anhörung des Kriegsdienstverweigerers als Beweismittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81
    Auch wenn dabei nicht alle nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wesentlichen Umstände zu erfassen sein mögen, so sind doch die unter Beachtung der Regelung des § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO vorgenommene Parteivernehmung und die möglichst wortgetreue Niederlegung der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers im Protokoll die wesentliche Grundlage für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerersachen.

    In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 55, 217) für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genannten Voraussetzungen zu beachten haben.

  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 122/75

    Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81
    Soweit zu berücksichtigende und sonst nicht aktenkundige Umstände nicht im Protokoll festgehalten worden sind, müssen diese im Urteil mitgeteilt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Februar 1978 - V ZR 122/75 -[DB 1978, 979]).
  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80

    Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81
    Wie der Senat in seinem den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122) anläßlich der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 1980 - 3 K 1001/80 - näher ausgeführt hat, verstößt es in aller Regel gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungspflicht, wenn ein Verwaltungsgericht einen Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkennt, ohne ihn förmlich als Partei vernommen zu haben.
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81
    Ergibt sich schon bei einer solchen Anhörung, daß keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG vorliegt, so kann allerdings von einer Beweisaufnahme abgesehen werden (vgl. Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - [NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234]).
  • BVerwG, 02.06.1983 - 6 C 121.81

    Parteivernehmung des Klägers in Kriegsdienstverweigerungssachen - Darlegung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 106.81
    Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat in einem Urteil vom 22. Mai 1981 - 11 K 2048/80 - (Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: BVerwG 6 C 121.81) ohne Erwähnung der in dem genannten Urteil des Senats vom 26. Juni 1981 zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt:.
  • BVerwG, 19.05.2022 - 2 B 41.21

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, Notwendigkeit einer

    Die Anhörung ist kein Beweismittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1982 - 6 C 106.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 127 S. 23).
  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 C 8.86

    Aufklärungspflicht - Kriegsdienstverweigerer - Persönliche Anhörung - Förmliche

    Das Nichtausschöpfen des Beweismittels der förmlichen Vernehmung als Partei stellt in diesem Fall eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar (Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - sowie Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - ), weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer förmlichen Parteivernehmung zu dem gleichen Ergebnis kommt, das es aufgrund einer formlosen Anhörung gewinnt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - ).
  • BVerwG, 28.01.1987 - 6 C 26.86

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Fristversäumnis der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen die Parteivernehmung des Antragstellers in der Regel von vornherein als das Beweismittel anzusehen, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist und auf das infolgedessen nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände verzichtet werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - , vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - BWV 1982, 63> und vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - ).
  • BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 110.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der

    Hieran ändert sich auch nichts durch die Ausführungen, mit denen die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in einem Urteil vom 22. Mai 1981 - 11 K 2048/80 - (Az. des Revisionsverfahrens: BVerwG 6 C 121.81) ohne Erwähnung der entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Antrag des Sitzungsvertreters der Beklagten auf formelle Parteivernehmung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - [Az. des Verwaltungsgerichts Köln: 18 K 4281/80]).
  • BVerwG, 11.08.1983 - 6 C 95.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zurückweisung eines

    Der Umstand, daß der Kläger weder vom Prüfungsausschuß noch von der Prüfungskammer zur Sache angehört worden ist, so daß möglicherweise beiden Bescheiden der Mangel der Versagung des rechtlichen Gehörs anhaftet, bringt insoweit keine Besonderheit, weil in jedem Falle das Verwaltungsgericht als Tatsachengericht von sich aus verpflichtet ist, den Sachverhalt vollständig neu aufzuklären, so daß im Rahmen seiner Sachaufklärung die gebotene Anhörung des Klägers (in Form der Parteivernehmung, vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 127]) nachgeholt werden kann.
  • BVerwG, 03.02.1982 - 6 C 96.81

    Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

    Hieran ändert sich auch nichts durch die Ausführungen, mit denen die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in einem Urteil vom 22. Mai 1981 - 11 K 2048/80 - (Az. des Revisionsverfahrens: BVerwG 6 C 121.81) ohne Erwähnung der entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Antrag des Sitzungsvertreters der Beklagten auf formelle Parteivernehmung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - [Az. des Verwaltungsgerichts Köln: 18 K 4281/80]).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 C 132.81

    Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels wegen Treffens einer Entscheidung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 127]) kann der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in alier Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden.
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